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   FG Münster, 08.03.2006 - 1 K 908/04 E, G   

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https://dejure.org/2006,14374
FG Münster, 08.03.2006 - 1 K 908/04 E, G (https://dejure.org/2006,14374)
FG Münster, Entscheidung vom 08.03.2006 - 1 K 908/04 E, G (https://dejure.org/2006,14374)
FG Münster, Entscheidung vom 08. März 2006 - 1 K 908/04 E, G (https://dejure.org/2006,14374)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4
    Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnermittlung - Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kriterien für die Einordnung Betriebes als Teilbetrieb; Voraussetzungen für die Steuerpflicht eines Teilbetriebes; Anforderungen an die Gewährung eines Steuerfreibetrages; Umfang eines tatsächlich gewährten Steuerfreibetrages

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1577
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02

    Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

    Auszug aus FG Münster, 08.03.2006 - 1 K 908/04
    Die Rechtsprechung versteht hierunter einen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten, organisatorisch in sich geschlossenen und für sich lebensfähigen Teil eines Gesamtbetriebs (BFH-Urteil vom 4.11.2004 IV R 17/03, BFH/NV 2005, 436; BFH-Urteil vom 5.6.2003 IV R 18/02, BFH/NV 2003, 1631; BFH-Urteil vom 10.10.2001 XI R 35/00, BFH/NV 2002, 336; BFH-Urteil vom 10.3.1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209 jeweils m.w.N.).

    Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beim Veräußerer zu entscheiden (vgl. nur BFH-Urteil vom 5.6.2003 IV R 18/02, BFH/NV 2003, 1631).

    Ein Dienstleistungsbetrieb ist beispielsweise primär vom persönlichen Arbeitseinsatz des Betriebsinhabers oder seiner Beschäftigten und von den Beziehungen zur Kundschaft abhängig (BFH-Urteil vom 5.6.2003 IV R 18/02, BFH/NV 2003, 1631).

  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 31/95

    Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung

    Auszug aus FG Münster, 08.03.2006 - 1 K 908/04
    Die Rechtsprechung versteht hierunter einen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten, organisatorisch in sich geschlossenen und für sich lebensfähigen Teil eines Gesamtbetriebs (BFH-Urteil vom 4.11.2004 IV R 17/03, BFH/NV 2005, 436; BFH-Urteil vom 5.6.2003 IV R 18/02, BFH/NV 2003, 1631; BFH-Urteil vom 10.10.2001 XI R 35/00, BFH/NV 2002, 336; BFH-Urteil vom 10.3.1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209 jeweils m.w.N.).

    Bei Handelsbetrieben soll insbesondere auf die deutliche Abgrenzung der Betriebsstätte von der Hauptbetriebsstätte, einen eigenen Kundenstamm, ein eigenes Gebäude, fachkundige Mitarbeiter und eine ausreichende eigene Organisation abzustellen sein (BFH-Urteil vom 10.3.1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209).

    Entscheidend muss für das Vorliegen eines selbständig lebensfähigen Teilbetriebs allein sein, dass die mit diesem Teilbetrieb verbundene Tätigkeit aufgegeben wird (BFH-Urteil vom 10.3.1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209).

  • BFH, 10.10.2001 - XI R 35/00

    Einkommensteuer - Gewerblicher Gewinn - Gewinn - Spielautomat - Spielhalle -

    Auszug aus FG Münster, 08.03.2006 - 1 K 908/04
    Die Rechtsprechung versteht hierunter einen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten, organisatorisch in sich geschlossenen und für sich lebensfähigen Teil eines Gesamtbetriebs (BFH-Urteil vom 4.11.2004 IV R 17/03, BFH/NV 2005, 436; BFH-Urteil vom 5.6.2003 IV R 18/02, BFH/NV 2003, 1631; BFH-Urteil vom 10.10.2001 XI R 35/00, BFH/NV 2002, 336; BFH-Urteil vom 10.3.1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209 jeweils m.w.N.).

    Im Falle der Beurteilung der Teilbetriebsfähigkeit einer Spielhalle hat der BFH lediglich eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb verlangt, wobei er auf das separate Betreiben der Spielhalle abstellte, was sich wieder in dem relativ hohen Kaufpreis abbilden sollte, der von der betrieblichen Organisation und den Gewinnaussichten geprägt sei (BFH-Urteil vom 10.10.2001 XI R 35/00, BFH/NV 2002, 336).

  • BFH, 04.11.2004 - IV R 17/03

    Veräußerung der allgemeinmedizinischen Praxis durch einen Allgemeinmediziner, der

    Auszug aus FG Münster, 08.03.2006 - 1 K 908/04
    Die Rechtsprechung versteht hierunter einen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten, organisatorisch in sich geschlossenen und für sich lebensfähigen Teil eines Gesamtbetriebs (BFH-Urteil vom 4.11.2004 IV R 17/03, BFH/NV 2005, 436; BFH-Urteil vom 5.6.2003 IV R 18/02, BFH/NV 2003, 1631; BFH-Urteil vom 10.10.2001 XI R 35/00, BFH/NV 2002, 336; BFH-Urteil vom 10.3.1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209 jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 28.02.2012 - 1 K 2523/09

    Keine begünstigte Teilbetriebsveräußerung bei Zurückhaltung wesentlicher

    Im Vorfeld hat er ausdrücklich auf die Entscheidung des Senats vom 8.3.2006 (1 K 908/04, EFG 2006, 1577) verwiesen.

    Anders als in der Entscheidung des Senats vom 8.3.2006 (1 K 908/04, EFG 2006, 1577) erfolgte im vorliegenden Fall eine fast genau so hohe Zahlung für Anlagevermögen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesem veräußerten Geschäftsbereich.

  • BFH, 15.03.2007 - III R 53/06

    Teilbetrieb; Eisdiele

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nach einer Beweisaufnahme statt; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1577 abgedruckt.
  • FG München, 25.10.2006 - 1 K 5083/04

    Beurteilung der Veräußerung einer Bäckerei-Verkaufsfiliale mit verpachtetem Café

    5. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des FG Münster vom 8. Februar 2006 (1 K 908/04 E, G, EFG 2006, 1550) betrifft einen anderen Sachverhalt, als er im Streitfall zu beurteilen ist.
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